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Impressumspflicht in Österreich erklärt

Impressumspflicht in Österreich: Welche Angaben ECG, UGB und Mediengesetz verlangen. Vollständige Checkliste und Muster für Websites und Webshops.

24. Februar 202611 Min. Lesezeit
Rechtliche Dokumente und Laptop für Impressumspflicht

Jede gewerbliche Website und jeder Webshop in Österreich braucht ein vollständiges Impressum. Die Pflichtangaben ergeben sich aus drei Gesetzen: dem E-Commerce-Gesetz (ECG Paragraph 5), dem Unternehmensgesetzbuch (UGB Paragraph 14) und dem Mediengesetz (Paragraph 24/25). Wer gegen die Impressumspflicht verstößt, riskiert Verwaltungsstrafen bis 3.000 Euro (ECG) und Abmahnungen durch Mitbewerber. Die wichtigste Angabe ist eine ladungsfähige Geschäftsadresse, an der Zustellungen möglich sind.

Das Thema Impressumspflicht mag auf den ersten Blick wie eine lästige Formalität erscheinen, doch die rechtlichen Konseqünzen bei Verstößen sind real und können empfindlich ins Geld gehen. Besonders für E-Commerce-Unternehmer und Betreiber von Webshops ist ein korrektes Impressum unverläßlich. In diesem Artikel erklaeren wir, welche Angaben Sie machen müssen, wie Sie Ihre Privatadresse schützen können und welche Stolperfallen Sie vermeiden sollten.

Welche Gesetze regeln die Impressumspflicht?

In Österreich ergibt sich die Impressumspflicht aus mehreren Rechtsgrundlagen, die sich teilweise überschneiden. Das kann verwirrend sein, hat aber einen guten Grund: Jedes Gesetz schützt unterschiedliche Interessen und wurde zu unterschiedlichen Zeiten verabschiedet. Als Websitebetreiber müssen Sie alle relevanten Vorschriften beachten.

E-Commerce-Gesetz (ECG)

Das ECG setzt die EU-E-Commerce-Richtlinie um und gilt für alle Anbieter von "Diensten der Informationsgesellschaft". Dieser Begriff klingt sperrig, meint aber praktisch jede gewerbliche Website, jeden Onlineshop und jede App mit kommerzieller Absicht. Sobald Sie im Internet wirtschaftlich tätig sind, fallen Sie unter das ECG. Detaillierte Informationen zur Impressumspflicht für Webshops finden Sie auf unserer Serviceseite.

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Das UGB verpflichtet alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen, auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen bestimmte Angaben zu machen. Websites gelten als elektronische Geschäftsbriefe.

Mediengesetz (MedienG)

Das Mediengesetz betrifft alle "periodischen Medien" und "Websites". Es verlangt eine Offenlegung (Paragraph 25) mit Angaben über Eigentuemer, Herausgeber und grundlegende Blattlinie. Besonders relevant ist dies für Blogs, News-Seiten und andere Websites mit regelmäßig neuen Inhalten. Das Mediengesetz ist das älteste der drei Gesetze und stammt noch aus der Zeit vor dem Internet, wurde aber mehrfach novelliert und auf Online-Medien ausgedehnt.

Das Zusammenspiel dieser drei Gesetze kann komplex sein. Im Zweifelsfall gilt: Lieber zu viele Angaben machen als zu wenige. Ein vollständiges Impressum, das alle drei Gesetze berücksichtigt, ist der sicherste Weg.

Wer ist impressumspflichtig?

WebsitetypECGUGBMediengesetzBetroffene
Gewerbliche WebsiteJaWenn im FB eingetragenJaAlle Unternehmen
Onlineshop / WebshopJaWenn im FB eingetragenJaE-Commerce
Blog mit WerbungJaNein (meist)JaBlogger, Influencer
Vereins-WebsiteTeilweiseNeinJaVereine
Private HomepageNeinNeinNur bei period. InhaltPrivatpersonen
Social-Media-Profil (gewerblich)JaWenn im FBTeilweiseUnternehmen
App mit KaufmöglichkeitJaWenn im FBNein (meist)App-Betreiber

Grundregel: Sobald Sie mit Ihrer Webpräsenz einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sind Sie impressumspflichtig.

Pflichtangaben nach ECG (Paragraph 5)

Das E-Commerce-Gesetz verlangt folgende Informationen, die "leicht und unmittelbar zugänglich" sein müssen:

  1. Name oder Firma des Unternehmens (vollständiger Firmenwortlaut bei Firmenbuch-Eintragung)
  2. Geografische Adresse der Niederlassung (ladungsfähig, kein Postfach)
  3. E-Mail-Adresse für elektronische Kontaktaufnahme
  4. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (falls im FB eingetragen)
  5. Zuständige Aufsichtsbehörde (bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten)
  6. UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  7. Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat (bei reglementierten Berufen)
  8. Kammer/Berufsverband (bei Pflichtmitgliedschaft)
  9. Anwendbare Rechtsvorschriften und Zugang dazu (bei reglementierten Berufen)
  10. Hinweis auf Gewerbe oder Tätigkeit inklusive Gewerbebehörde

Zusätzliche Angaben für Webshops

Onlineshops müssen gemäß ECG und Fernabsatzgesetz (FAGG) zusätzlich angeben:

  • Klare Preisangaben inklusive aller Steürn und Abgaben
  • Lieferkosten und Zahlungsbedingungen
  • Informationen zum Widerrufsrecht (14 Tage)
  • Vertragsbestandteile und AGB
  • OS-Plattform-Link (Online-Streitbeilegung der EU)

Pflichtangaben nach UGB (Paragraph 14)

Für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen verlangt das UGB auf allen Geschäftsbriefen und Webseiten:

  • Firma (genauer Wortlaut laut Firmenbuch)
  • Rechtsform
  • Sitz der Gesellschaft
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht

Bei GmbH und AG zusätzlich:

  • Alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder mit Vor- und Nachnamen
  • Vorsitzender des Aufsichtsrats (falls vorhanden)
  • Gegebenenfalls: Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation

Pflichtangaben nach Mediengesetz (Paragraph 24/25)

Impressum (Paragraph 24 MedienG)

Auf jeder Website muss der "Medieninhaber" angegeben werden:

  • Name oder Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort oder Sitz (Adresse)
  • Bei Personengesellschaften: Namen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Offenlegung (Paragraph 25 MedienG)

Periodische elektronische Medien (Websites mit regelmäßig neuen Inhalten wie Blogs, News-Seiten) müssen zusätzlich offenlegen:

  • Eigentuemer (mit Anteilen bei Gesellschaften)
  • Herausgeber
  • Grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie")
  • Beteiligungsverhältnisse

Wo muss das Impressum stehen?

Das ECG verlangt "leichte und unmittelbare Zugänglichkeit". In der Praxis bedeutet das:

  • Maximal 2 Klicks von jeder Seite erreichbar
  • Eindeutige Bezeichnung ("Impressum", "Kontakt" oder "Über uns")
  • Von jeder Seite verlinkt (typisch: Footer-Link)
  • Eigene Seite oder klar abgegrenzter Bereich

Für Webshops empfiehlt sich eine dedizierte Impressums-Seite, die im Footer und idealerweise auch im Header verlinkt ist.

Impressum-Checkliste: Vollständiges Muster

Hier ein vollständiges Impressum für eine in Österreich ansässige GmbH mit Webshop:

```

Impressum und Offenlegung

[Firma] GmbH

Seitenstettengasse 5/37

1010 Wien

Österreich

Telefon: +43 1 XXX XXXX

E-Mail: office@[firma].at

Firmenbuchnummer: FN XXXXXX a

Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien

UID-Nummer: ATU XXXXXXXX

Unternehmensgegenstand: [Tätigkeit]

Geschäftsführer: [Vor- und Nachname]

Gesellschafter: [Name(n) mit Anteilen]

Zuständige Gewerbebehörde: Magistrat der Stadt Wien, MBA [X]. Bezirk

Anwendbare Rechtsvorschriften: Gewerbeordnung (GewO 1994), abrufbar unter ris.bka.gv.at

Mitglied der: [Kammer/Verband, falls zutreffend]

Grundlegende Richtung: [Information über Produkte/Dienstleistungen des Unternehmens]

Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr

```

Die Geschäftsadresse im Impressum

Die im Impressum angegebene Adresse muss ladungsfähig sein. Das bedeutet: An dieser Adresse müssen behördliche Zustellungen möglich sein. Ein reines Postfach reicht nicht aus.

Für viele Unternehmer ergibt sich hier ein Dilemma: Wer von zu Hause arbeitet, müsste seine Privatadresse im Impressum veröffentlichen. Das kann Sicherheitsbedenken auslösen, insbesondere bei kontroversen Themen oder öffentlicher Präsenz, bei Webshops mit vielen Kundenkontakten oder ganz allgemein bei Freelancern, die ihre Privatsphäre schützen möchten.

Die gute Nachricht: Das Gesetz verlangt zwar eine ladungsfähige Adresse, aber nicht Ihre Privatanschrift. Eine professionelle Geschäftsadresse löst dieses Problem elegant. Sie erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und schützt gleichzeitig Ihre Privatadresse vor neugierigen Blicken. Bei postservice.at erhalten Sie eine ladungsfähige Adresse im 1. Wiener Bezirk, die Sie sofort für Ihr Impressum verwenden können. Erfahren Sie mehr über die Impressums-Lösung für Webshops.

Strafen bei Impressumsverstoeessen

VerstossRechtsgrundlageStrafeVerjährung
Fehlendes ECG-ImpressumECG Paragraph 26Bis 3.000 Euro1 Jahr
Unvollständiges ImpressumECG Paragraph 26Bis 3.000 Euro1 Jahr
Fehlende UGB-AngabenUGB Paragraph 14Bis 3.600 Euro3 Jahre
Fehlende Offenlegung (MedienG)MedienG Paragraph 27Bis 2.180 Euro6 Monate
Unlauterer Wettbewerb (Abmahnung)UWGUnterlassung + Kosten3 Jahre

In der Praxis drohen neben den Verwaltungsstrafen vor allem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber. Die Kosten einer Abmahnung (Anwaltskosten, Unterlassungserklaerung) können schnell 2.000-5.000 Euro betragen.

Ein vollständiges und korrektes Impressum schützt Sie vor unnoerigen Kosten und rechtlichen Problemen.

Impressum bei Social Media

Auch gewerblich genutzte Social-Media-Profile benötigen ein Impressum. Die Umsetzung hängt von der Plattform ab:

  • Instagram: Link in Bio zu Impressums-Seite
  • Facebook: Info-Bereich / Impressum-Feld nutzen
  • LinkedIn: Firmen-Info oder Unternehmensseite
  • TikTok: Link in Bio
  • YouTube: Kanalinfo mit vollständigen Angaben

Tipp: Verlinken Sie von allen Social-Media-Profilen auf eine zentrale Impressums-Seite Ihrer Website.

Impressum bei internationaler Tätigkeit

Wenn Sie aus Österreich heraus Kunden in der EU bedienen, gilt grundsätzlich das Herkunftslandprinzip: Es gelten die Impressumspflichten des Landes, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat (Österreich).

Für deutsche Kunden beachten Sie jedoch: Das deutsche Telemediengesetz (TMG) stellt ähnliche Anforderungen. Ein vollständiges österreichisches Impressum nach ECG, UGB und MedienG erfüllt in der Regel auch die deutschen Anforderungen.

Besonderheiten für bestimmte Branchen

Webshops und E-Commerce

Online-Händler müssen zusätzlich zu den allgemeinen Impressumspflichten eine Reihe weiterer Informationen bereitstellen. Dazu gehören klare und transparente Preisangaben inklusive aller Steürn und Abgaben, Informationen zum Widerrufsrecht mit vollständiger Widerrufsbelehrung sowie die Verlinkung von AGB und Datenschutzerklaerung. Auch der Link zur OS-Plattform der EU für die Online-Streitbeilegung ist Pflicht, ebenso wie die Angabe der Lieferbedingungen.

Diese zusätzlichen Anforderungen machen das Impressum für Webshops umfangreicher als für einfache Unternehmenswebsites. Viele E-Commerce-Unternehmer unterschätzen diesen Aufwand anfangs und geraten dann in Schwierigkeiten, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert. Es lohnt sich daher, von Anfang an alles richtig zu machen.

Finanzdienstleister

Zusätzliche Angaben zur Aufsichtsbehörde (FMA), Gewerbeberechtigung und anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften.

Gesundheitsberufe

Angaben zur Berufsberechtigung, zum zuständigen Berufsverband und zu anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen.

Tipps für ein rechtskonformes Impressum

Ein korrektes Impressum ist kein Hexenwerk, erfordert aber Sorgfalt und regelmäßige Pflege. Aktualisieren Sie Ihr Impressum bei jeder relevanten Änderung, sei es eine neue Adresse, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder eine neue UID-Nummer. Veraltete Angaben können genauso abgemahnt werden wie fehlende.

Beachten Sie alle drei Gesetze: ECG, UGB und MedienG haben jeweils eigene Anforderungen, die sich zwar überschneiden, aber nicht vollständig decken. Eine professionelle Geschäftsadresse in guter Lage wirkt nicht nur seriöser, sondern schützt auch Ihre Privatsphäre. Stellen Sie sicher, dass die angegebene E-Mail-Adresse funktioniert und dass die Postadresse ladungsfähig ist.

Vergessen Sie nicht die mobile Zugänglichkeit: Immer mehr Nutzer surfen mit dem Smartphone, und auch dort muss das Impressum auffindbar und lesbar sein. Und halten Sie die Zwei-Klicks-Regel ein: Von jeder Seite Ihrer Website sollte das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Ein Link im Footer ist der Standard und wird von Gerichten als ausreichend angesehen.

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Häufige Fragen

Brauche ich ein Impressum für meinen privaten Blog?

Wenn Sie mit Ihrem Blog keine kommerziellen Ziele verfolgen (keine Werbung, keine Affiliate-Links, kein Verkauf), sind Sie nach ECG nicht impressumspflichtig. Das Mediengesetz verlangt jedoch bei regelmäßig erscheinenden Inhalten eine Offenlegung (Paragraph 25 MedienG). Sobald auch nur geringe Werbeeinnahmen erzielt werden, greift die volle ECG-Impressumspflicht.

Darf ich eine Postfachadresse im Impressum angeben?

Nein, eine Postfachadresse erfüllt nicht die Anforderungen des ECG. Das Gesetz verlangt eine "geografische Anschrift", an der der Nutzer den Diensteanbieter tatsächlich erreichen kann. Ein Postfach ist nicht ladungsfähig. Verwenden Sie stattdessen eine echte physische Adresse, z.B. ein Virtual Office.

Was passiert, wenn mein Impressum unvollständig ist?

Ein unvollständiges Impressum kann zu Verwaltungsstrafen bis 3.000 Euro (ECG) führen. Häufiger in der Praxis sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten, die Unterlassung und Kostenersatz fordern. Die durchschnittlichen Kosten einer Abmahnung liegen bei 2.000-5.000 Euro.

Muss ich meine Privatadresse im Impressum angeben, wenn ich von zu Hause arbeite?

Gesetzlich sind Sie verpflichtet, eine ladungsfähige Adresse anzugeben. Das kann Ihre Privatadresse sein, muss es aber nicht. Eine gemietete Geschäftsadresse erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und schützt gleichzeitig Ihre Privatsphäre. Viele Freelancer und Onlineshop-Betreiber nutzen daher ein Virtual Office.

Gilt die Impressumspflicht auch für eine Landing Page ohne Kaufmöglichkeit?

Ja, sobald die Landing Page einen kommerziellen Zweck verfolgt (Lead-Generierung, Produktvorstellung, Markenpräsenz), greift die ECG-Impressumspflicht. Auch reine Informationsseiten mit gewerblichem Hintergrund benötigen ein vollständiges Impressum.

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